Art. 74 – Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Reichen die gemäß den Artikeln 70 und 71 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht aus, um die Verpflichtungen des Fonds zu erfüllen, trifft der Ausschuss für den Fonds vertragliche Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen einschließlich — falls angezeigt — öffentlicher Finanzierungskonstruktionen, damit unmittelbar zusätzliche Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 76 zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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