REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Würde die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV umfassen oder als Unterstützung aus dem Fonds erfolgen, kann ein Abwicklungsbeschluss gefasst werden, nachdem die Kommission eine positive oder an Bedingungen geknüpfte Entscheidung hinsichtlich der Vereinbarkeit des Einsatzes einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt getroffen hat. Durch die Entscheidung der Kommission über eine der Unterstützung aus dem Fonds können Bedingungen, Verpflichtungen oder Zusagen hinsichtlich des Begünstigten aufgestellt werden. Zu den Bedingungen, die von der Kommission aufgestellt werden können, kann unter anderem Folgendes gehören: Anforderungen in Bezug auf die Lastenteilung, einschließlich der Anforderung, dass Verluste zunächst durch Eigenkapital absorbiert werden, und Anforderungen in Bezug auf Beiträge von Inhabern hybrider Finanzinstrumente sowie nachrangigen und bevorzugten Gläubigern auch im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2014/59/EU; Beschränkungen der Auszahlung von Dividenden aus Anteilen oder Kupons auf hybride Finanzinstrumente, des Rückkaufs eigener Anteile oder hybrider Finanzinstrumente, oder von Kapitalmanagementgeschäften; Beschränkungen des Erwerbs von Beteiligungen an Unternehmen entweder durch Übertragung von Vermögenswerten oder durch Übertragung von Anteilen; Verbot aggressiver Geschäftspraktiken oder -strategien oder der Werbung für Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; Anforderungen hinsichtlich der Marktanteile, der Preisbildung und der Produktmerkmale oder andere das Verhalten betreffende Anforderungen; Anforderungen an Umstrukturierungspläne; Anforderungen an die Unternehmensführung; Anforderungen an Berichterstattung und Offenlegung, auch in Bezug auf die Einhaltung derjenigen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden können; Anforderungen im Zusammenhang mit dem Verkauf des Begünstigten oder aller oder eines Teils seiner Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; Anforderungen im Zusammenhang mit der Liquidation des Begünstigten.
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