REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Damit bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt ist sollte es sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Agentur der Union mit einer den besonderen Aufgaben entsprechenden spezifischen Struktur handeln, die sich am Modell der anderen Agenturen der Union orientiert. Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte sicherstellen, dass allen einschlägigen Interessen, die in Abwicklungsverfahren von Bedeutung sind, gebührend Rechnung getragen wird. Angesichts des Auftrags des Ausschusses sollten ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses auf der Grundlage ihrer Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzangelegenheiten sowie ihrer Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Abwicklung von Instituten ernannt werden. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses sollten auf der Grundlage eines offenen Auswahlverfahrens ausgewählt werden, von dem das Europäische Parlament und der Rat gebührend unterrichtet werden sollten und bei dem der Grundsatz der Ausgewogenheit der Geschlechter, der Erfahrung und der Qualifikation geachtet werden sollte. Die Kommission sollte dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Auswahlliste von Bewerbern für die Position des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament einen Vorschlag zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses zur Billigung vorlegen. Wenn das Europäische Parlament diesen Vorschlag gebilligt hat, sollte der Rat einen Durchführungsbeschluss zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier weitere Vollzeit-Mitglieder des Ausschusses erlassen.
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