ErwGr. 33

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Der Ausschuss sollte in seiner Präsidiumssitzung alle Beschlüsse bezüglich Abwicklungsverfahren vorbereiten und diese Beschlüsse im größtmöglichen Umfang verabschieden. Wegen der institutsspezifischen Art der Informationen, die in den Abwicklungsplänen enthalten sind, sollten Beschlüsse im Zusammenhang mit der Erstellung, der Bewertung und der Genehmigung der Abwicklungspläne vom Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung gefasst werden. Bei der Inanspruchnahme des Fonds ist es wichtig, dass es keinen Vorteil des zuerst Handelnden gibt und dass die Abflüsse aus dem Fonds überwacht werden. Damit für eine entsprechende Beschlussfassung durch den Ausschuss gesorgt ist, sollte jedes Mitglied des Plenums innerhalb einer eng gesetzten Frist beantragen können, dass in der Plenarsitzung entschieden wird, wenn eine Abwicklungsmaßnahme oberhalb der Schwelle von 5 000 000 000 EUR erforderlich ist. Wenn eine Liquiditätsunterstützung mit keinem oder einem bedeutend geringeren Risiko als andere Formen der Unterstützung verbunden ist, insbesondere im Fall einer kurzfristigen, einmaligen Kreditverlängerung für solvente Institute gegen angemessene hochwertige Sicherheiten, ist es sachgerecht, dieser Form der Unterstützung eine geringere Gewichtung von lediglich 0,5 zu geben. Sobald die akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den vorangegangenen aufeinanderfolgenden zwölf Monaten die Schwelle von 5 000 000 000 EUR pro Jahr erreicht, sollte in der Plenarsitzung die Anwendung der Abwicklungsinstrumente evaluiert werden, einschließlich der Inanspruchnahme des Fonds, und sollten Leitlinien vorgegeben werden, an die sich die Präsidiumssitzung bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen halten sollte. Bei den Leitlinien für die Präsidiumsitzung sollte der Schwerpunkt insbesondere darauf liegen, dass für die nicht diskriminierende Anwendung der Abwicklungsinstrumente gesorgt wird, einer Substanzverringerung des Fonds vorgebeugt wird und zwischen Liquidität ohne oder mit geringem Risiko und anderen Formen der Unterstützung unterschieden wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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