ErwGr. 57

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Der Beschluss zur Abwicklung eines Unternehmens sollte gefasst werden, bevor ein Finanzunternehmen bilanzmäßig insolvent ist und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Die Abwicklung sollte eingeleitet werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und dass keine alternativen Maßnahmen des privaten Sektors einen solchen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abwenden würden. Die Tatsache, dass ein Unternehmen die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt, sollte nicht als solche die Einleitung einer Abwicklung rechtfertigen, insbesondere wenn das Unternehmen existenzfähig bleibt oder wahrscheinlich existenzfähig bleiben dürfte. In diesem Zusammenhang sollte ein Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werden, wenn es gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen verstößt oder in naher Zukunft verstoßen dürfte, wenn die Vermögenswerte des Unternehmens geringer als seine Verbindlichkeiten sind oder in naher Zukunft sein dürften, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist oder in naher Zukunft nicht in der Lage sein dürfte, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen, oder wenn das Unternehmen eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln anfordert, außer unter den in dieser Verordnung genannten besonderen Umständen. Die Notwendigkeit einer Notfallliquiditätshilfe von Seiten der Zentralbank sollte nicht für sich genommen eine Gegebenheit sein, die hinreichend nachweist, dass ein Unternehmen nicht in der Lage ist — oder es in naher Zukunft wahrscheinlich nicht sein wird —, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Gäbe es eine staatliche Garantie für diese Fazilität, würde ein Unternehmen, das eine solche Fazilität in Anspruch nimmt, Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen. Zur Wahrung der Finanzstabilität, speziell bei einer systemischen Liquiditätsknappheit, sollten staatliche Garantien für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder staatliche Garantien für neu emittierte Verbindlichkeiten zur Abhilfe bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats nicht den Abwicklungsrahmen auslösen, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt ist. Insbesondere sollten die staatlichen Garantiemaßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt werden und nicht Teil eines größeren Hilfspakets sein, und der Rückgriff auf Garantiemaßnahmen sollte zeitlich streng begrenzt sein. Garantien der Mitgliedstaaten für Eigenkapitalansprüche sollten untersagt sein.
Wird eine Garantie gewährt, sollte der Mitgliedstaat dafür sorgen, dass das Unternehmen ein angemessenes Entgelt für die Garantieleistung zahlt. Außerdem sollte die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht eine Abwicklung auslösen, wenn ein Mitgliedstaat als Vorsichtsmaßnahme eine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen — einschließlich bei Unternehmen, die in öffentlichem Eigentum stehen — übernimmt, das seine Kapitalanforderungen erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn von einem Unternehmen aufgrund des Ergebnisses eines szenariogestützten Stresstests oder eines gleichwertigen, von Behörden auf Makroebene durchgeführten Tests, der eine Anforderung einschließt, die dazu dienen soll, die Finanzstabilität im Kontext einer Systemkrise zu bewahren, verlangt wird, sich neues Kapital zu beschaffen, das Unternehmen jedoch nicht in der Lage ist, sich privat auf dem Markt Kapital zu beschaffen. Ein Unternehmen sollte nicht nur deswegen, weil eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurde, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend betrachtet werden. Schließlich kann der Zugang zu Liquiditätsfazilitäten, einschließlich Notfallliquiditätshilfe der Zentralbanken, eine staatliche Beihilfe gemäß dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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