ErwGr. 59

REG_2014_806 · zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Es sollte jedoch immer erst eine Liquidation eines insolventen Unternehmens im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erwogen werden, bevor ein Beschluss über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gefasst wird. Im Interesse der Finanzstabilität sollte die Geschäftstätigkeit eines insolventen Unternehmens im Rahmen des Möglichen unter Rückgriff auf private Mittel fortgeführt werden. Dies kann entweder durch Veräußerung an einen privaten Erwerber oder einen Fusion mit einem privaten Erwerber oder aber mittels Herabschreibung der Verbindlichkeiten des Unternehmens bzw. Umwandlung seiner Schulden in Eigenkapital zwecks Rekapitalisierung erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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