ErwGr. 5

REG_2014_969 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) in bestimmtem nicht verarbeitetem Obst und Gemüse

Bei abgepacktem, gekühltem, nicht verarbeitetem, verzehrfertigem Obst und Gemüse handelt es sich um frisches Obst und Gemüse, das gewaschen, geschält und/oder geschnitten und/oder vom Stiel/Strunk befreit, verpackt und gekühlt wird. Einige Bestandteile von Obst und Gemüse degenerieren, wenn sie Sauerstoff oder Licht ausgesetzt werden; dies ist der Fall, wenn das Innere des Obstes oder des Gemüses durch Schälen und/oder Schneiden und/oder Entfernen des Stiels/Strunks exponiert wird. Die Verletzung von Geweben des Obstes und Gemüses führt zu einer Reihe physiologischer Störungen, wie etwa Oxidation, Bräunung usw., was den Nährwert dieser Lebensmittel senkt und auf ein Minimum reduziert werden muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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