ErwGr. 6

REG_2014_969 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) in bestimmtem nicht verarbeitetem Obst und Gemüse

Es besteht eine technologische Notwendigkeit für die Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) bei bestimmtem abgepacktem, tiefgefrorenem, nicht verarbeitetem, verzehrfertigem Obst und Gemüse. Diese Zusatzstoffe werden kombiniert verwendet und bilden ein essbares Gel, das auf die Oberfläche des Obstes und Gemüses aufgetragen wird und eine dünne Schutzschicht darstellt, die als physikalische Barriere gegen Sauerstoff und Feuchtigkeit wirkt und das Ausschwitzen und Austrocknen der Oberfläche dieses Obstes und Gemüses verringert. Somit werden physiologische Degenerierungsreaktionen vermindert, was zum Erhalt des Nährwerts des Obstes und Gemüses beiträgt. Daher ermöglicht das Gel eine bessere und längere Konservierung dieses Obstes und Gemüses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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