ErwGr. 8

REG_2014_991 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Produkten zu vermeiden und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die Verbraucher ergibt, ist es angebracht, vorläufige RHG für Fosetyl auf der Grundlage der verfügbaren Monitoring-Daten und der Stellungnahme der Behörde festzulegen. Diese vorläufigen Rückstandshöchstgehalte gelten nur bis zum Inkrafttreten von Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von Phosphonatrückständen in einschlägigen Nutzpflanzen in künftigen Vegetationsperioden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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