Anhang X – Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht für Verflüssigungssätze

REG_2015_1095 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang V das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell.
2.
Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang V gelten für das Modell eines Verflüssigungssatzes als erfüllt, wenn a) die angegebenen Werte die in Anhang V festgelegten Anforderungen erfüllen; b) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die Jahresarbeitszahl ( JAZ) den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreitet, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird; c) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die Leistungszahl ( LZ) den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet;A d) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die Leistungszahlen LZ B, LZC und LZD den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreiten;
a)die angegebenen Werte die in Anhang V festgelegten Anforderungen erfüllen;
b)für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die Jahresarbeitszahl ( JAZ) den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreitet, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird;
c)für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die Leistungszahl ( LZ) den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet;A
d)für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die Leistungszahlen LZ B, LZC und LZD den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreiten;
3.
Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten desselben Modells.
4.
Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang V gelten für das Modell des Verflüssigungssatzes als erfüllt, wenn a) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die durchschnittliche Jahresarbeitszahl ( JAZ) der drei Geräte den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet; b) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die durchschnittliche Nennleistungszahl ( LZ) der drei Geräte den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet;A c) für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die durchschnittlichen Leistungszahlen LZ B, LZC und LZD von drei Geräten den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreiten;
a)für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung über 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die durchschnittliche Jahresarbeitszahl ( JAZ) der drei Geräte den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet;
b)für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die durchschnittliche Nennleistungszahl ( LZ) der drei Geräte den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet;A
c)für Verflüssigungssätze mit einer Nennkälteleistung unter 2 kW für tiefe und 5 kW für mittlere Temperatur die durchschnittlichen Leistungszahlen LZ B, LZC und LZD von drei Geräten den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreiten;
5.
Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VI aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte zu ermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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