Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang VII das folgende Nachprüfungsverfahren an:
1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell.
2.Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang VII gelten für das Modell eines Prozesskühlers als erfüllt, wenn a) die angegebenen Werte die in Anhang VII festgelegten Anforderungen erfüllen; b) die Jahresarbeitszahl ( JAZ) den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreitet, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird; c) die bei Nennkälteleistung gemessene Nennleistungszahl ( LZ) den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreitet.A
a)die angegebenen Werte die in Anhang VII festgelegten Anforderungen erfüllen;
b)die Jahresarbeitszahl ( JAZ) den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreitet, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird;
c)die bei Nennkälteleistung gemessene Nennleistungszahl ( LZ) den bei Nennkälteleistung gemessenen angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % unterschreitet.A
3.Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten desselben Modells.
4.Die maßgeblichen Anforderungen in Anhang VII gelten für das Modell eines Prozesskühlers als erfüllt, wenn a) der Durchschnitt der drei Einheiten für die Jahresarbeitszahl ( JAZ) den angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird; b) der bei Nennkälteleistung gemessene Durchschnitt der drei Einheiten für die Nennleistungszahl ( LZ) den angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet.A
a)der Durchschnitt der drei Einheiten für die Jahresarbeitszahl ( JAZ) den angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet, wenn Punkt A bei Nennkälteleistung gemessen wird;
b)der bei Nennkälteleistung gemessene Durchschnitt der drei Einheiten für die Nennleistungszahl ( LZ) den angegebenen Wert um höchstens 10 % unterschreitet.A
5.Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang VIII aufgeführten Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die in der technischen Dokumentation angegebenen Werte zu ermitteln.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025
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