ErwGr. 4

REG_2015_1348 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission

Im Rahmen ihrer Mitwirkung können Unternehmen der Kommission freiwillig Kronzeugenunternehmenserklärungen übermitteln, die auch Erklärungen derzeitiger und/oder ehemaliger Mitarbeiter und Vertreter des Unternehmens umfassen können. Jedoch könnten Unternehmen davon abgehalten werden, mit der Kommission zu kooperieren, wenn sich dies nachteilig auf ihre Position in Zivilverfahren auswirken könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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