ErwGr. 7

REG_2015_1348 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission

Damit Unternehmen nicht davon abgehalten werden, ihre Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union im Rahmen des Kronzeugenprogramms oder des Vergleichsverfahrens der Kommission freiwillig einzugestehen, wird anderen Parteien Zugang zu solchen Anerkenntnissen im Rahmen der Akteneinsicht nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 nur für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren bei der Kommission gewährt. Diese Informationen dürfen nur in den Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union oder vor nationalen Gerichten in Rechtssachen verwendet werden, die sich unmittelbar auf die Sache beziehen, in der Akteneinsicht gewährt wurde, und die entweder die Aufteilung einer Geldbuße zwischen den Kartellbeteiligten oder die Überprüfung einer von einer nationalen Wettbewerbsbehörde erlassenen Feststellungsentscheidung betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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