ErwGr. 5

REG_2015_1348 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission

Parteien von Verfahren bei der Kommission sowie Dritte, zum Beispiel Beschwerdeführer und andere Personen mit berechtigten Interessen, können nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bestimmte Informationen aus der Akte der Kommission erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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