Art. 1a – Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich

REG_2015_159 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

(1)Diese Verordnung gilt für die Verhängung von Sanktionen durch die EZB gegen Unternehmen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den Beschlüssen und Verordnungen der EZB ergeben.
(2)Die Regeln, die für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB durch die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gelten, weichen in dem in den Artikeln 4a bis 4c bezeichneten Umfang von den Regeln nach Artikel 2 bis 4 ab.
(3)Die EZB veröffentlicht jeden Beschluss, mit dem einem Unternehmen Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unabhängig davon, ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt wurden. Die EZB nimmt eine solche Veröffentlichung auf ihrer Website unverzüglich nach der Unterrichtung des Unternehmens von dem Beschluss vor. Die Veröffentlichung enthält Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und nennt das betroffene Unternehmen, sofern eine derartige Veröffentlichung weder: a) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde noch b) — sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde. Unter diesen Umständen werden Beschlüsse über Sanktionen anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Absatz vorgesehene Veröffentlichung um den entsprechenden Zeitraum verschoben werden. Ist gegen einen Beschluss über die Verhängung einer Sanktion eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer amtlichen Website auch unverzüglich Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens. Die EZB stellt sicher, dass die nach diesem Absatz veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre auf ihrer amtlichen Website bleiben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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