Art. 4c – Besondere Fristen für von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben verhängte Sanktionen

REG_2015_159 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

(1)Abweichend von Artikel 4 verjährt die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses, der für einen Verstoß gegen einen Beschluss oder eine Verordnung der EZB im Zusammenhang mit ihren Überwachungsaufgaben Sanktionen verhängt, fünf Jahre nachdem die Übertretung stattgefunden hat, oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, fünf Jahre nach Beendigung der Übertretung.
(2)Jede auf die Untersuchung oder Verfolgung der Übertretung gerichtete Maßnahme der EZB unterbricht die in Absatz 1 genannte Frist. Die Verjährungsfrist wird mit Wirkung ab dem Tag unterbrochen, an dem die Maßnahme dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen mitgeteilt wird. Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Frist von neuem beginnt. Die Frist überscheitet jedoch nicht einen Zeitraum von zehn Jahren nachdem die Übertretung stattgefunden hat oder, im Falle einer fortlaufenden Übertretung, zehn Jahren nach Beendigung der Übertretung.
(3)Die in den vorstehenden Absätzen genannten Firsten können verlängert werden wenn a) ein Beschluss des EZB-Rates dem administrativen Untersuchungsausschuss zur Überprüfung vorliegt oder Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist; oder b) gegen das betroffene Unternehmen wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren läuft. In einem solchen Fall werden die in den vorstehenden Absätzen genannten Fristen um den Zeitraum, den der administrative Überprüfungsausschuss oder der Gerichtshof für die Überprüfung des Beschlusses benötigt bzw. den Zeitraum bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen das betroffene Unternehmen verlängert.
(4)Die Befugnis der EZB zur Vollstreckung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion verjährt fünf Jahre nach Erlass eines solchen Beschlusses. Maßnahmen der EZB zur Vollstreckung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen der verhängten Sanktion bewirken die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung.
(5)Die Verjährung für die Vollstreckung von Sanktionen ruht: a) bis die Frist zur Zahlung der Sanktion verstrichen ist; b) solange die Vollstreckung der Zahlung der verhängten Sanktion durch einen Beschluss des EZB-Rates oder eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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