(1)Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 gelten im Falle von Übertretungen in Bezug auf von der EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben erlassene Beschlüsse und Verordnungen die folgenden Grenzen für die Verhängung von Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder durch die EZB: a) für Geldbußen beträgt die Obergrenze das zweifache des aufgrund der Übertretung erzielten Gewinns oder des aufgrund der Übertretung verhinderten Verlustes, sofern sich diese Beträge beziffern lassen, oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens; b) für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder beträgt die Obergrenze 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes pro Tag der Übertretung. In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder können für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten verhängt werden, beginnend ab dem Tag, der in dem das in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgeld verhängenden Beschluss bezeichnet ist.
(2)Im Sinne des Absatz 1 bezeichnen die nachfolgenden Begriffe: a) ‚jährlicher Gesamtumsatz‘ den jährlichen Umsatz des betroffenen Unternehmens im vorausgegangenen Geschäftsjahr im Sinne des einschlägigen Unionsrechts, der, falls nicht verfügbar, anhand des aktuellsten Jahresabschlusses einer solchen Person berechnet wird. Ist das betroffene Unternehmen die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz gemäß dem letzten konsolidierten Jahresabschluss, der, falls nicht verfügbar, anhand des aktuellsten Jahresabschlusses einer solchen Person berechnet wird; b) ‚durchschnittlicher Tagesumsatz‘ den nach Buchstabe a ermittelten Jahresumsatz geteilt durch 365.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025
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