REG_2015_159 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, wonach die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahrnimmt. Dieser Grundsatz ist ohne Einschränkung bei allen Tätigkeiten der EZB zu wahren. Um diesen Grundsatz der Trennung zu stärken, ist gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ein Aufsichtsgremium geschaffen worden, welches unter anderem dafür verantwortlich ist, für den EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe im Bereich der Aufsicht vorzubereiten. Die Beschlüsse des EZB-Rates unterliegen unter den Voraussetzungen des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 außerdem der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss. In Anbetracht des Grundsatzes der Trennung und der Errichtung des Aufsichtsgremiums sowie des administrativen Überprüfungsausschusses sollten zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen: a) In Fällen, in denen die EZB in Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben die Verhängung von Verwaltungssanktionen in Erwägung zieht, erlässt der EZB-Rat die entsprechenden Beschlüsse auf der Grundlage eines vollständigen Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums, wobei der Beschluss der Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss unterliegt; und b) in Fällen, in denen die EZB die Verhängung von Sanktionen in Ausübung ihrer nicht zur Aufsicht gehörenden Aufgaben in Erwägung zieht, erlässt das Direktorium der EZB die entsprechenden Beschlüsse, welche der Überprüfung durch den EZB-Rat unterliegen.
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