ErwGr. 9

REG_2015_159 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

Die EZB sollte in der Lage sein, Unternehmen in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder aufzuerlegen, um die Einhaltung von Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Bereich der Aufsicht zu erzwingen oder deren fortgesetzte Übertretung zu beenden. Die Obergrenze für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder sollte der Obergrenze der im Bereich der Aufsicht geltenden Geldbußen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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