ErwGr. 7

REG_2015_159 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

Die EZB sollte Beschlüsse, mit denen Sanktionen für Verstöße gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Bereich der Aufsicht verhängt werden, veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung nicht die Stabilität der Finanzmärkte gefährdet oder dem betreffenden Unternehmen unverhältnismäßigen Schaden — sofern sich dieser ermitteln lässt — zufügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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