Art. 5 – Ausschussverfahren

REG_2015_1775 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission

(1)Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (*1) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Bei Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassenen werden, erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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