Art. 7 – Berichterstattung

REG_2015_1775 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der einzelnen in Absatz 1 genannten Berichtszeiträume einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2019 zu übermitteln.
(3)In ihren Berichten, die nach Absatz 2 übermittelt werden, bewertet die Kommission das Funktionieren, die Wirksamkeit und die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Ziel.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2015_1775 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2015_1775 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.