Art. 5a – Information

REG_2015_1775 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission

Die Kommission informiert die Öffentlichkeit zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, über die Vorschriften dieser Verordnung und über die Regelungen, nach denen Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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