ErwGr. 3

REG_2015_1839 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

Damit Griechenland über ausreichende Finanzmittel verfügt, um mit der Durchführung der aus den Fonds und dem EMFF geförderten Programme des Zeitraums 2014-2020 in den Jahren 2015 und 2016 zu beginnen, ist es angemessen, die Höhe des ersten Vorschusses, der für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und für aus dem EMFF unterstützte Programme ausbezahlt wird, durch einen zusätzlichen ersten Vorschussbetrag in diesen Jahren aufzustocken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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