ErwGr. 4

REG_2015_1839 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen für Griechenland

Damit der zusätzliche erste Vorschussbetrag auch wirksam eingesetzt wird und die Begünstigten der Fonds und des EMFF so schnell wie möglich erreicht, so dass sie die geplanten Investitionen vornehmen können und nach Einreichung der Zahlungsanträge unverzüglich eine Erstattung erhalten, sollte der zusätzliche erste Vorschussbetrag an die Kommission zurückgezahlt werden, wenn nicht binnen einer gewissen Frist eine angemessene Anzahl an Zahlungsanträgen bei der Kommission eingereicht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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