Art. 1 – Errichtung der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) errichtet.
(2)Die durch diese Verordnung errichtete EPA tritt als Nachfolgerin an die Stelle der durch den Beschluss 2005/681/JI errichteten Europäischen Polizeiakademie (EPA).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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