Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Strafverfolgungsbedienstete“ Personal von Polizei-, Zoll- und sonstigen zuständigen Diensten, wie von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt, das für folgende Bereiche zuständig ist und Bedienstete von Unionseinrichtungen, welche Aufgaben in Bezug auf folgende Bereiche haben: a) Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, oder b) Krisenbewältigung und öffentliche Ordnung, insbesondere internationale Überwachung von Großereignissen.
2.„Unionseinrichtungen“ Organe, Einrichtungen, Missionen, und sonstige Stellen, die durch den EUV und den AEUV oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden;
3.„internationale Organisationen“ dem Völkerrecht unterliegende internationale Organisationen und die ihnen nachgeordneten Einrichtungen oder sonstige Einrichtungen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, sowie Interpol.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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