Art. 4 – Aufgaben

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Die EPA erstellt mehrjährige strategische Analysen des Aus- und Fortbildungsbedarfs und erarbeitet mehrjährige Aus- und Fortbildungsprogramme.
(2)Die EPA unterstützt, entwickelt, implementiert und koordiniert Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Lernmittel, darunter a) Kurse, Seminare, Konferenzen, sowie internetbasierte Aus- und Fortbildungen, E-Learning und andere innovative und fortschrittliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen; b) gemeinsame Lehrpläne für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung zu spezifischen Themen, die einen Bezug zur Union haben; c) aufeinander aufbauende Aus- und Fortbildungsmodule zunehmenden Schwierigkeitsgrads entsprechend der von den betreffenden Zielgruppen benötigten Fertigkeiten, die sich entweder auf eine bestimmte geografische Region konzentrieren, sich mit einem bestimmten Kriminalitätsbereich befassen oder auf die Vermittlung bestimmter fachlicher Fähigkeiten abzielen; d) Programme für den Austausch oder die Abordnung von Strafverfolgungsbediensteten sowie Studienreisen im Rahmen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Strafverfolgung.
(3)Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die Lernmittel der EPA können durch die elektronische Vernetzung unterstützt, verbessert und ergänzt werden.
(4)Die EPA unterstützt Missionen und Maßnahmen der Union zum Aus- und Aufbau von Strafverfolgungskapazitäten in Drittstaaten durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) Bewertung der Wirkung bestehender unionsbezogener Strategien und Initiativen für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung in Abstimmung mit anderen einschlägigen Unionseinrichtungen; b) in Abstimmung mit dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg und vorhandenen Initiativen in den Mitgliedstaaten Ausarbeitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Strafverfolgungsbediensteten auf die Teilnahme an Missionen der Union, einschließlich der Vermittlung einschlägiger Sprachkenntnisse; c) Ausarbeitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbedienstete aus Drittstaaten, insbesondere aus Ländern, die Kandidaten für den Beitritt zur Union sind, und aus Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik; d) Verwaltung zweckgebundener Außenhilfen der Union für die Unterstützung von Drittstaaten beim Auf- und Ausbau eigener Kapazitäten in einschlägigen Bereichen der Strafverfolgungspolitik nach Maßgabe der festgelegten vorrangigen Ziele der Union.
(5)Die EPA fördert die gegenseitige Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten auf im Bereich der Strafverfolgung und die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Unionsebene durch die Mitgliedstaaten unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips.
(6)Die EPA kann im Rahmen ihres Mandats von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Diese Öffentlichkeitsarbeit darf den in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht abträglich sein und muss mit den entsprechenden vom Verwaltungsrat angenommenen Plänen für die Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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