Art. 6 – Nationale EPA -Stellen

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine nationale Stelle, die die Verbindungsstelle zur EPA innerhalb ihres Netzes nationaler Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Strafverfolgungsbedienstete in den Mitgliedstaaten ist.
(2)Die nationalen Stellen sind mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben betraut. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Sie stellen der EPA die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben ausführen kann; b) sie leisten einen Beitrag zu einer wirksamen Kommunikation und Zusammenarbeit der EPA mit allen einschlägigen Aus- und Fortbildungseinrichtungen einschließlich der einschlägigen Forschungsinstitute in den Mitgliedstaaten; c) sie leisten einen Beitrag zu den Arbeitsprogrammen, den jährlichen Fortbildungskatalogen und der Website der EPA und fördert diese Aktivitäten; d) sie beantworten Informations- und Beratungsersuchen der EPA; e) sie leisten fristgerecht und auf transparente Art und Weise die im Hinblick auf die Benennung der Teilnehmer und Sachverständigen für Aktivitäten auf nationaler Ebene erforderliche Organisations- und Koordinationsarbeit; f) sie koordinieren die Durchführung von Aktivitäten und Sitzungen in ihrem Mitgliedstaat; g) sie leisten Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung des Austauschprogramms für Strafverfolgungsbedienstete; h) sie fördern die Nutzung des elektronischen Netzes der EPA für die Aus- und Fortbildung der Strafverfolgungsbediensteten.
(3)Die Vertreter der nationalen Stellen treten auf Antrag des Verwaltungsrats oder des Exekutivdirektors oder auf eigene Initiative im Zusammenhang mit operativen und schulungsbezogenen Fragen regelmäßig zusammen. Sie prüfen und erarbeiten insbesondere Vorschläge, die die operative Wirksamkeit der EPA verbessern und die Mitgliedstaaten zu größerem Engagement veranlassen.
(4)Jeder Mitgliedstaat legt die Organisationsstruktur und die Personalausstattung seiner nationalen Stelle nach Maßgabe des nationalen Rechts und der verfügbaren Ressourcen fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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