Art. 12 – Sitzungen des Verwaltungsrats

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2)Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.
(3)Der Verwaltungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.
(4)Der Verwaltungsrat und der Exekutivdirektor können alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse für die Beratungen sein kann, als nicht stimmberechtigte Beobachter zu einer Sitzung des Verwaltungsrats einladen.
(5)Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
(6)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der EPA geführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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