Art. 15 – Errichtung

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

Sofern angemessen und unter Berücksichtigung sowohl der Erfordernisse der Organisation als auch der finanziellen Ressourcen beschließt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Errichtung eines wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Das gleiche Verfahren gilt im Falle des Widerrufs dieser Errichtung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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