Art. 17 – Haushalt

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Über alle Einnahmen und Ausgaben der EPA sind Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr vorzubereiten und im Haushaltsplan der EPA auszuweisen; das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2)Der Haushalt der EPA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Die Einnahmen der EPA umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.
(4)Die EPA kann Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc- Zuschüssen im Einklang mit ihrer Finanzregelung gemäß Artikel 21 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union erhalten. Unbeschadet des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) verankerten Verbots der Doppelfinanzierung kann die EPA zweckgebundene Unionsmittel verwalten, um spezifische Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ziele und Aufgaben auszuüben.
(5)Die Ausgaben der EPA umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
(6)Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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