Art. 19 – Ausführung des Haushaltsplans

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der EPA aus.
(2)Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen von Bewertungsverfahren und unterrichtet gleichzeitig den Rechnungshof über solche Ergebnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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