Art. 16 – Allgemeine Bestimmungen, Ziel und Aufgaben

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Nach seiner Errichtung durch den Verwaltungsrat gewährleistet der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als unabhängiges Beratungsgremium die wissenschaftliche Qualität der Tätigkeiten der EPA im Bereich der Aus- und Fortbildung.
(2)Der wissenschaftliche Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen setzt sich aus ranghohen Akademikern und im Bereich der Strafverfolgung Tätigen zusammen, die mit den in Artikel 4 behandelten Themenbereichen vertraut sind. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Anschluss an ein transparentes Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sein. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind unabhängig, sie fordern keine Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.
(3)Der Verwaltungsrat beauftragt den wissenschaftlichen Beirat für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unter anderem mit folgenden Aufgaben: a) Unterstützung des Exekutivdirektors bei der Erstellung der mehrjährigen Programmplanung und der jährlichen Arbeitsprogramme und anderer strategischer Dokumente, um die wissenschaftliche Qualität dieser Dokumente und ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen sektorspezifischen politischen Strategien und Prioritäten der Union sicherzustellen, b) Abgabe unabhängiger Stellungnahmen zu Fragen im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats und Beratung des Verwaltungsrats in derartigen Fragen, c) Abgabe unabhängiger Stellungnahmen zur Qualität von Lehrplänen sowie zu angewandten Methoden der Aus- und Fortbildung, Optionen für die Aus- und Fortbildung und wissenschaftlichen Entwicklungen und Erteilung diesbezüglicher Ratschläge, d) Wahrnehmung sonstiger sich auf wissenschaftliche Aspekte der Aus- und Fortbildungstätigkeit der EPA beziehenden beratenden Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat oder vom Exekutivdirektor übertragen werden.
(4)Der Verwaltungsrat legt bei der Einsetzung des wissenschaftlichen Beirats für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dessen Zusammensetzung, die Amtszeit seiner Mitglieder, die Häufigkeit seiner Sitzungen und seine Geschäftsordnung, einschließlich der Abstimmungsregeln, fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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