Art. 13 – Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats

REG_2015_2219 · über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates

(1)Unbeschadet der Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15, Artikel 23 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 2 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht dieses Mitglieds auszuüben.
(3)Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.
(4)In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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