Art. 2

REG_2015_2264 · zur Verlängerung und schrittweisen Beendigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft

Die irischen Behörden und die Kommission kommen in Zusammenarbeit mit den anderen Organen der Union regelmäßig zusammen, um die Einstellung einer dem Bedarf entsprechenden Zahl irischsprachiger Linguisten durch die Organe der Union zu überwachen, damit die im Anhang angegebene schrittweise Einschränkung der Ausnahmeregelung erfolgreich gehandhabt werden kann, und um die Kapazitäten und die Inanspruchnahme externer Dienstleister zu überwachen, damit die Anforderungen der Organe der Union im Zusammenhang mit der irischen Sprache erfüllt werden.
Spätestens im Oktober 2019 erstattet die Kommission dem Rat Bericht über die Fortschritte der Organe der Union bei der Umsetzung der im Anhang angegebenen schrittweisen Einschränkung der Ausnahmeregelung.
Nach Auswertung dieses Berichts über die Umsetzung kann der Rat gemäß Artikel 342 des Vertrags beschließen, die im Anhang angegebenen Termine zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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