ErwGr. 3

REG_2015_2264 · zur Verlängerung und schrittweisen Beendigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 eingeführten befristeten Ausnahmeregelungen zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und zu der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft

Die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 sieht vor, dass die Organe der Union aus praktischen Gründen und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in irischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen, wobei allerdings Verordnungen, die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen werden, von dieser Ausnahmeregelung ausgenommen sind. Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 920/2005 und anschließend alle fünf Jahre entscheidet der Rat, ob diese Ausnahmeregelung beendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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