ErwGr. 11

REG_2015_2421 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird im Wesentlichen schriftlich durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen sollten mündliche Verhandlungen anberaumt werden, wenn eine Entscheidung aufgrund der schriftlichen Beweise nicht möglich ist oder wenn das Gericht auf Antrag einer Partei beschließt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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