ErwGr. 20

REG_2015_2421 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Die Mitgliedstaaten sollten den Parteien praktische Hilfestellung beim Ausfüllen der Standardformblätter für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen leisten. Zudem sollten sie allgemeine Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen geben und darüber, welche Gerichte hierfür zuständig sind. Diese Verpflichtung sollte jedoch nicht bedeuten, dass sie Prozesskostenhilfe oder rechtliche Beratung in Form einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall leisten müssen. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, über die am besten geeigneten Mittel und Wege zu entscheiden, wie sie diese praktische Hilfestellung leisten und allgemeine Informationen bereitstellen, und es sollte den Mitgliedstaaten überlassen werden, welchen Stellen sie diese Verpflichtungen übertragen. Solche allgemeinen Informationen über den Anwendungsbereich des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und über die zuständigen Gerichte können auch in Form eines Verweises auf Informationen bereitgestellt werden, die in Broschüren oder Handbüchern, auf nationalen Internetseiten oder auf dem Europäischen Justizportal oder von einschlägigen Hilfsorganisationen wie dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren angeboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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