ErwGr. 19

REG_2015_2421 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Um die Notwendigkeit von Übersetzungen und der damit verbundenen Kosten möglichst gering zu halten, sollte das Gericht, wenn es eine Bestätigung für die Vollstreckung eines im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in einer anderen als seiner eigenen Sprache ergangenen Urteils oder eines in diesem Verfahren in einer anderen als seiner eigenen Sprache von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ausfertigt, die jeweilige Sprachfassung des Standardformblatts heranziehen, das in einem dynamischen Online-Format über das Europäische Justizportal zur Verfügung gestellt wird. In dieser Hinsicht sollte es befugt sein, sich auf die Richtigkeit der durch das Portal bereitgestellten Übersetzung zu verlassen. Kosten für eine notwendige Übersetzung des in die Freitextfelder der Bestätigung eingetragenen Texts sind nach dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichts zuzuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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