Art. 2

REG_2015_2422 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Für die Amtszeit der zusätzlichen Richter des Gerichts, die nach Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu ernennen sind, gilt Folgendes:
a)Die Amtszeit von sechs der zwölf zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 25. Dezember 2015 zu ernennen sind, endet am 31. August 2016. Diese sechs Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von sechs Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2016 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen sechs Richter endet am 31. August 2019.
b)Die Amtszeit von drei der sieben zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2016 zu ernennen sind, endet am 31. August 2019. Diese drei Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von drei Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2019 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen vier Richter endet am 31. August 2022.
c)Die Amtszeit von vier der neun zusätzlichen Richter, die mit Wirkung vom 1. September 2019 zu ernennen sind, endet am 31. August 2022. Diese vier Richter werden so ausgewählt, dass die Regierungen von vier Mitgliedstaaten zwei Richter für die teilweise Neubesetzung des Gerichts 2022 vorschlagen. Die Amtszeit der anderen fünf Richter endet am 31. August 2025.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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