Art. 3

REG_2015_2422 · zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

(1)Bis zum 26. Dezember 2020 erstellt der Gerichtshof unter Rückgriff auf einen externen Berater einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über die Arbeitsweise des Gerichts. In diesem Bericht wird der Schwerpunkt insbesondere auf die Effizienz des Gerichts, die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf 56, den Nutzen und die Wirksamkeit der Mittel und die weitere Einsetzung von spezialisierten Kammern und/oder sonstige strukturelle Änderungen gelegt werden. Der Gerichtshof unterbreitet gegebenenfalls entsprechende legislative Anträge zur Änderung seiner Satzung.
(2)Bis zum 26. Dezember 2017 erstellt der Gerichtshof einen Bericht für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission über mögliche Änderungen an der Verteilung der Zuständigkeit für Vorabentscheidungen gemäß Artikel 267 AEUV. Der Bericht wird gegebenenfalls von legislativen Anträgen begleitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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