ErwGr. 13

REG_2015_322 · über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

Die Union sollte in Bezug auf Krisen und Katastrophen und auf Konflikt- und fragile Situationen, einschließlich Übergangssituationen, einen umfassenden Ansatz fördern. Dieser Ansatz sollte insbesondere auf den Schlussfolgerungen des Rates zu Sicherheit und Entwicklung, zu einer Reaktion der EU auf fragile Situationen, zur Konfliktprävention sowie auf allen etwaigen weiteren einschlägigen Schlussfolgerungen aufbauen. Die Union sollte den Ansatz und die Grundsätze des „New Deal“ für das Engagement in fragilen Staaten anwenden. Dadurch sollten auch die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen sicherheitsorientierten, diplomatischen, entwicklungspolitischen und humanitären Ansätzen unterstützt und kurzfristige Maßnahmen mit einer langfristigen institutionellen Unterstützung verknüpft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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