ErwGr. 3

REG_2015_322 · über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Unionshilfe für die Gruppe der AKP-Staaten (im Folgenden „AKP-Staaten“) (mit der Ausnahme der Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (im Folgenden „ÜLG“) für den Siebenjahreszeitraum 2014 bis 2020 auf 30 506 Mio. EUR aus Beiträgen der Mitgliedstaaten festgesetzt. Von diesem Betrag werden den AKP-Staaten entsprechend dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014 bis 2020 in Anhang Ic des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens 29 089 Mio. EUR zugewiesen, 364,5 Mio. EUR werden den ÜLG und 1 052,5 Mio. EUR werden der Kommission für Unterstützungsausgaben im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission zugewiesen, wovon der Kommission mindestens 76,3 Mio. EUR für Maßnahmen zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 11. EEF zuzuweisen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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