ErwGr. 14

REG_2015_759 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

Die NSÄ sollten zudem frühzeitig zur Gestaltung neuer Verwaltungsunterlagen, die Daten für statistische Zwecke bieten könnten, und zu geplanten Änderungen an vorhandenen administrativen Datenquellen oder zum Fortfall solcher Datenquellen konsultiert werden. Sie sollten auch einschlägige Metadaten von den Inhabern administrativer Daten erhalten und Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen koordinieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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