Art. 2 – Anwendung eines Entgiftungsverfahrens

REG_2015_786 · zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Ein Entgiftungsverfahren darf nur angewandt werden, wenn
— das Verfahren ausschließlich der Entgiftung von Futtermitteln dient, deren Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie 2002/32/EG nicht das Ergebnis einer bewussten Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ist;
— die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) auf Ersuchen der Kommission eine wissenschaftliche Bewertung des Entgiftungsverfahrens durchgeführt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass das Entgiftungsverfahren den Kriterien für die Zulässigkeit gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 genügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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