Art. 5 – Kriterien für die Zulässigkeit eines (mikro-)biologischen Entgiftungsverfahrens

REG_2015_786 · zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende (mikro-)biologische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt: a) Das Verfahren wird mit einem umfassend spezifizierten und zulässigen (mikro-)biologischen Wirkstoff durchgeführt; b) das Verfahren ist wirksam und unumkehrbar; c) das Verfahren hinterlässt keine schädlichen Rückstände des für das Entgiftungsverfahren verwendeten (mikro-)biologischen Wirkstoffs in dem entgifteten Futtermittel; d) das Verfahren führt nicht zur Entstehung von Metaboliten des Kontaminanten, die die Tiergesundheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt gefährden; e) die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt;
(2)Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 3 aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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