Art. 6 – Betriebe, in denen das Entgiftungsverfahren angewandt wird

REG_2015_786 · zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Futtermittelunternehmer sorgen dafür, dass Betriebe, die unter ihrer Kontrolle stehen und unter die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 fallen, von einer zuständigen Behörde im Sinne der Definition in Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassen sind, sofern sie Entgiftungsverfahren gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung anwenden. Diese Zulassung erfolgt gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005.
(2)Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde kann vom Futtermittelunternehmer ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen anfordern, um über die Zulässigkeit der Anwendung eines Entgiftungsverfahrens in dem betreffenden Betrieb zu entscheiden, damit die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Entgiftungsverfahrens in dem Betrieb gewährleistet ist.
(3)Im nationalen Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 wird bei den Betrieben, die für die Anwendung eines Entgiftungsverfahrens zugelassen sind, das jeweils genehmigte Entgiftungsverfahren angegeben. Die Kommission veröffentlicht die Links zu diesen nationalen Verzeichnissen zu Informationszwecken auf ihrer Website.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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