Art. 3 – Kriterien für die Zulässigkeit eines physikalischen Entgiftungsverfahrens

REG_2015_786 · zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Im Zuge einer wissenschaftlichen Bewertung prüft die EFSA, ob das betreffende physikalische Entgiftungsverfahren folgende Kriterien erfüllt: a) Das Verfahren ist wirksam; b) die Eigenschaften und die Beschaffenheit des Futtermittels werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt; c) eine sichere Entsorgung des entfernten Teils des Futtermittels ist garantiert.
(2)Die Informationen, die der Futtermittelunternehmer der Kommission für die Bewertung eines solchen Verfahrens vorzulegen hat, sind im Anhang unter Punkt 1 aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.06.2025

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