ErwGr. 7

REG_2015_846 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid, Ametoctradin, Amisulbrom, Bupirimat, Clofentezin, Ethephon, Ethirimol, Fluopicolid, Imazapic, Propamocarb, Pyraclostrobin und Tau-Fluvalinat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Anwendung von Bupirimat bei Gurken keine Änderung des geltenden RHG nötig ist. In Bezug auf die Anwendung von Bupirimat bei frischen Kräutern und Artischocken und die Anwendung von Clofentezin bei Kirschen, Tomaten, Auberginen und Zucchini reichten die vorgelegten Angaben nicht aus, um neue RHG festzulegen. Die geltenden RHG sollten daher beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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